(neu: mehr Details und Hintergrund)

    STADE/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Überraschende Wende im Fall Burger King:
Der Insolvenzantrag für die Betreibergesellschaft der 89 nach
wochenlanger Schließung wiedereröffneten Schnellrestaurants ist vom
Tisch. Das Amtsgericht Stade teilte am Donnerstag mit, dass einem
entsprechenden Antrag der Gesellschaft stattgegeben worden sei. Hinter
dem Unternehmen steht der russische Investor Alexander Kolobov. Nach
einer Mitteilung hat er für die Betreibergesellschaft ein Finanzpaket
über 15 Millionen Euro geschnürt. Die Filialen haben rund 3000
Beschäftigte.

    Burger King  hatte seinem größten deutschen
Franchisenehmer Yi-Ko, zu dem die Betreibergesellschaft Burger King GmbH
gehört, mit Verweis auf Vertragsverstöße im November fristlos
gekündigt. Daraufhin mussten die Filialen schließen. Nach einem
Insolvenzantrag der Burger King GmbH hatte die Fast-Food-Kette mit dem
bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Marc Odebrecht eine
Lizenzvereinbarung geschlossen und auch einen Massekredit in
Millionenhöhe gewährt. Damit war der Weg für die Wiedereröffnung der
Filialen frei geworden.

    Wie es für die Schnellrestaurants nun weitergeht, bleibt
abzuwarten. Dem Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft waren
mehrtägige Verhandlungen zwischen Burger King Europe und Kolobov
vorausgegangen, die aber scheiterten. Von der Fast-Food-Kette war am
Abend zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.

    Der russische Investor hat nun Sanierungsexperten des Unternehmens
Fritz Nols AG unter der Leitung von Ingo Voigt an Bord geholt. Dieser
sagte der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstagabend: "Wir sind
zuversichtlich, dass wir eine vernünftige Einigung erzielen können."
Die Filialen sollten unter dem Namen Burger King weiter betrieben
werden. "Wir gehen davon aus, dass keiner Interesse daran hat, die
Arbeitsplätze zu riskieren."

    In der Mitteilung hieß es, das nun von Kolobov gewährte
Finanzpaket ermögliche es der Gesellschaft, "die Forderungen der
Gläubiger und Arbeitnehmer zu bezahlen, die während der
Betriebsstilllegungen aufgelaufen waren und zu der
Insolvenzantragsstellung geführt hatten"./csc/DP/jha