AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung
der 30. ordentlichen Hauptversammlung
06.06.2024 / 12:43 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt
durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft
Leoben, FN 55638 x
ISIN AT0000969985
(„Gesellschaft“)
Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 30.
ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie
& Systemtechnik Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 4.
Juli 2024, um 10:00 Uhr (Wiener Zeit), in den Räumlichkeiten
der Live Congress Leoben BetriebsgmbH, 8700 Leoben, Hauptplatz
1, ein.
Die Versammlung wird im Internet unter www.ats.net bis zum
Übergang zur Debatte öffentlich übertragen.
I. TAGESORDNUNG
- Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate
Governance Berichts und des (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichts sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024
(2023/24) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (2023/24) sowie
des Vorschlags für die Gewinnverwendung.
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss
2023/24 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/24.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24.
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24.
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
(allenfalls) des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für
das Geschäftsjahr 2024/25.
- Wahlen in den Aufsichtsrat.
- Beschlussfassung über die Einführung eines neuen genehmigten
Kapitals gemäß § 169 AktG um bis zu EUR 21.367.500,--
gegen Bar- und/oder Sacheinlage, auch mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses und über die Änderung der Satzung in §
4.
- Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs 2 AktG mit
der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und (b) eine bedingte
Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG und die
Änderung der Satzung in § 4 sowie die Ermächtigung des
Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe
von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen.
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG;
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und
4 AktG spätestens ab 13. Juni 2024 auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren >
Hauptversammlung > 30. Hauptversammlung) zugänglich:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,
- (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
- Geschäftsbericht,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24,
- die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des
Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 bis
10,
- die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 7 und 8,
- Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG (samt Lebensläufen) der zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen betreffend ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren
Funktionen und, dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis
einer Befangenheit begründen könnten,
- Vergütungsbericht,
- Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4
AktG zu TOP 9,
- Bericht des Vorstands gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 Abs 4
AktG zu TOP 10,
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an
unabhängigen Stimmrechtsvertreter (IVA),
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
- vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 24. Juni 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 1. Juli 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Textform
Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Schriftform
Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN
AT0000969985 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung,
- Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 24. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis und Einlass
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereitzuhalten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die
Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.
Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu
ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor
Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Einlass zur Behebung der
Stimmkarten erfolgt um 09:00 Uhr.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS
UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in
dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen
oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort
Die Vollmachten müssen spätestens bis 3. Juli 2024,
16:00 Uhr, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen,
sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
Registrierungsstelle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind spätestens ab 13. Juni 2024 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik
Investoren > Hauptversammlung > 30. Hauptversammlung)
abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung
stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und
zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a
AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf dem für dessen Übermittlung an die
Gesellschaft vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr
Stimmrecht durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten
Vertreter – den Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse
22, 1130 Wien, office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 –
ausüben zu lassen. Für den Interessenverband für Anleger wird
voraussichtlich Herr Dr. Michael Knap
(michael.knap@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese
Aktionäre vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung
werden von der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere
die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten,
hat der Aktionär zu tragen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net
spätestens ab dem 13. Juni 2024 zur Verfügung gestellte
Formular verwendet werden. Die Vollmacht muss zeitgerecht
ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:
Per Post oder per Boten Dr.
Michael Knap, c/o Interessenverband für Anleger
(IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
oder per
E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at |
Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von dem Aktionär
erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular
angekreuzt werden können. Falls keine Weisungen angekreuzt werden,
wird der Bevollmächtigte für die Beschlussvorschläge des Vorstands
und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte beachten Sie, dass der
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von
der Gesellschaft auf der Website unter www.ats.net
veröffentlicht.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
§§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre
nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche
Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per
Post oder Boten spätestens am 13. Juni 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 8700
Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H. Herrn Mag. Robert
Ranftler, General Counsel, oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
r.ranftler@ats.net oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei
Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599,
wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen,
dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des
Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Textform spätestens am 25. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) der Gesellschaft entweder an 8700 Leoben-Hinterberg,
Fabriksgasse 13,
z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder per
Telefax an
+43 (0)1 8900 500 - 50, oder per E-Mail an
r.ranftler@ats.net, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder
auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG iVm § 86
Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende
Angaben:
Auf die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG
anwendbar.
Der Aufsichtsrat der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft besteht derzeit aus
neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern) und fünf vom Betriebsrat gemäß
§ 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den neun
Kapitalvertretern sind sechs Männer und drei Frauen, von den fünf
Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und zwei Frauen.
Mitgeteilt wird, dass weder die Mehrheit der Kapitalvertreter
noch die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen Widerspruch gemäß
§ 86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Gesamterfüllung
des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Gemäß § 10 der Satzung der AT & S Austria Technologie
& Systemtechnik Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus
mindestens drei und höchstens neun von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1
Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“
zu keiner Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung
kommen, ist bei der Erstattung eines Wahlvorschlags durch
Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der
Wahlvorschläge bei neun von der Hauptversammlung gewählten
Mitgliedern und fünf gemäß § 110 Abs 1 ArbVG entsandten Mitgliedern
dem Aufsichtsrat mindestens vier Frauen
angehören.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den
Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft
per Post an 8700
Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H. Herrn Mag. Robert
Ranftler, General
Counsel, oder per E-Mail an r.ranftler@ats.net übermittelt
werden.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung
nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser
Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung.
6. Information zum Datenschutz für
Aktionäre
Die AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw Aktionärinnen und
ihrer Vertreter bzw Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß
§ 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs bzw der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer
der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder
der Bevollmächtigten sowie die E-Mail Adresse und
Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf Grundlage
der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, und der einschlägigen
aktienrechtlichen Bestimmungen um den Aktionären bzw. Aktionärinnen
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und
Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern
bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck der Durchführung einer
gesetzeskonformen Hauptversammlung, der Durchführung von
Abstimmungen durch die Aktionäre, der Ermöglichung der Ausübung
sonstiger Aktionärsrechte und der Erfüllung von
Compliance-Pflichten wie insbesondere aktienrechtlicher
Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten.
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher
Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die
Wahrung berechtigter Interessen der AT & S
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft oder
eines Dritten an der Durchführung einer ordnungsgemäßen und
gesetzeskonformen Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1
lit f DSGVO).
Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Verantwortliche
im Sinne der DSGVO.
Es erfolgt eine Audioaufnahme der gesamten Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung wird bis zum Übergang zur Debatte für nicht
anwesende Aktionäre über das Internet per akustischer und optischer
Einwegverbindung in Echtzeit öffentlich übertragen (§ 102 Abs
4 AktG iVm § 22 Abs 6 der Satzung der AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft).
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie
etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken, IT-Dienstleistern und eines
auf die Organisation der Hauptversammlung spezialisierten
Dienstleisters, der HV-Veranstaltungsservice GmbH. Diese erhalten
von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen
Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin oder ein Vertreter bzw.
eine Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionäre und Aktionärinnen, Vertreterinnen und
Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit
einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen.
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet,
personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der
Hauptversammlung anzuschließen und als Teil des Protokolls zum
öffentlichen Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem
können Daten nach Maßgabe rechtlicher Verpflichtungen im jeweiligen
Anlassfall an die Wiener Börse, die Finanzmarktaufsichtsbehörde,
die Oesterreichische Kontrollbank und die Österreichische
Übernahmekommission weitergegeben werden.
Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden
anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie
erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und
soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7
Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht (bis zu 10 Jahre) sowie
aus Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die genannten
Fristen können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre
bzw. Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von
Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung (bis zu 30 Jahre nach
dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach den Vorgaben
der DSGVO bzw. dem DSG. Diese Rechte können Aktionäre bzw.
Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie
& Systemtechnik Aktiengesellschaft unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse datenschutz@ats.net oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13
8700 Leoben-Hinterberg
Österreich
Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
nach Artikel 77 DSGVO zu (in Österreich: Österreichische
Datenschutzbehörde).
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,-- und ist
zerlegt in 38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 38.850.000 Stimmrechte.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur
Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in
dieser bekannt gegeben werden. Es
bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Leoben, im Juni 2024 Der Vorstand