Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 122. ordentliche
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre1 unserer Gesellschaft
zu der am Dienstag, 30. April 2024, 10:00 Uhr, stattfindenden 122.
ordentlichen Hauptversammlung ein.
1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in
diesem Dokument auf geschlechtsspezifische Formulierungen
verzichtet. Die gewählte Form steht für alle Personen des
weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts
gleichermaßen.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der
Gesellschaft, Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023 mit den Lageberichten für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2023
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss
und der Konzernlage-bericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher
Angaben sind der Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht
worden. Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB und die Erklärung
zur Unternehmensführung mit der
Corporate-Governance-Berichterstattung sowie den Vergütungsbericht
zum Geschäftsjahr 2023. Diese Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung selbst über die Internetseite der Gesellschaft
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz
(AktG) am 18. März 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer
Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß §
173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung erfolgt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden und Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 10. Mai 2019 unter
dem Tagesordnungspunkt 4 ein genehmigtes Kapital in Höhe von €
102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft).
Dieses hat eine Laufzeit bis zum 9. Mai 2024 und läuft damit
alsbald aus.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung der Flexibilität
der Gesellschaft für angezeigt, durch entsprechende
Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte
Kapital aufzuheben und an dessen Stelle in gleicher Höhe ein neues
genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 29. April 2029 zu
schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 5 Abs. 3
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 29. April 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu
€ 102.463.392,20 durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig oder
in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt werden.
Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den
Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) hinsichtlich eines anteiligen Betrags des Grundkapitals
von bis zu € 5.000.000,00 zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundener Unternehmen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um in geeigneten
Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung von
Aktien zu erwerben;
c) bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand, die
möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 20% des
Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit
des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
d) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
auszunehmen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit. c) ausgegebenen
Aktien dürfen 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten. Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten
Kapital ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung
sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder
zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der
Gesellschaft verbundener Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals anzupassen bzw., falls das genehmigte Kapital bis zum 29.
April 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
dieses nach Fristablauf aufzuheben.“
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 10. Mai 2019 unter
dem Tagesordnungspunkt 4 ein genehmigtes Kapital in Höhe von €
102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft) mit
Laufzeit bis zum 9. Mai 2024 beschlossen. Das genehmigte Kapital
der Gesellschaft läuft damit alsbald aus.
Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung mit einem dem der
auslaufenden Ermächtigung der Höhe nach entsprechenden
Ermächtigungsbetrag soll der Gesellschaft die Flexibilität erhalten
bleiben, auch künftig bei Bedarf auf strategische Optionen
reagieren zu können bzw. kurzfristig das für die Fortentwicklung
des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten
aufzunehmen und günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines
künftigen Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können.
Insgesamt soll durch entsprechende Satzungsänderung das nur noch
kurzzeitig bestehende aktuelle genehmigte Kapital aufgehoben und
ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe von € 102.463.392,20
geschaffen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 29. April 2029 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu
insgesamt € 102.463.392,20 durch Ausgabe von bis zu 39.408.997
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Bareinlagen
können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der gemäß § 203 Abs. 1
AktG auch im Rahmen des genehmigten Kapitals gilt, ist jedem
Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen
Grundkapital entsprechender Anteil der neuen Aktien zuzuteilen
(Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in Einzelfällen
auszuschließen.
a) Hinsichtlich eines anteiligen Betrags des Grundkapitals von
bis zu € 5.000.000,00 soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, um
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft
verbundener Unternehmen ausgeben zu können. Damit soll das
genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen
nutzbar gemacht werden. Diese Aktienausgabe kann beispielsweise im
Rahmen eines neu zu schaffenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
erfolgen, um im Interesse des Unternehmens und ihrer Aktionäre die
Bindung von Arbeitnehmern an ihr Unternehmen und damit auch die
Steigerung des Unternehmenswertes zu fördern.
b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien erwerben zu können.
Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ohne
Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben.
Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss
jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen
oder Beteiligungen hieran oder sonstige geeignete
Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu
erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
optimale Umsetzung der Option kann im Einzelfall darin bestehen,
den Erwerb eines Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder
einer Beteiligung hieran oder den Erwerb eines sonstigen geeigneten
Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Durch die Möglichkeit der Aktienausgabe
wird der Handlungsspielraum des Vorstandes im internationalen
Wettbewerb deutlich erhöht. Die Praxis zeigt, dass insbesondere
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die
Veräußerung häufig die Ausgabe von stimmberechtigten Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Gerade bei den immer größer
werdenden Unternehmensteilen, die bei derartigen Geschäften
betroffen sind, kann die Gegenleistung zudem oft nicht in Geld
erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu
strapazieren oder den Grad der Verschuldung in nicht
wünschenswertem Maße zu erhöhen.
Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt
die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Der Vorstand
soll deshalb zum Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen ermächtigt
werden. Das genehmigte Kapital mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage,
schnell und ohne den mit einem Hauptversammlungsbeschluss
verbundenen Zeitaufwand zu reagieren, was häufig wichtig oder gar
entscheidend ist, um Akquisitionsvorgänge überhaupt erfolgreich
abwickeln zu können und im Wettbewerb zu etwaigen konkurrierenden
Übernahmeinteressenten bestehen zu können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen
Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die
Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht
erreichbar. In der Regel wird sich der Vorstand bei der Bewertung
der als Gegenleistung zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am
Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den
Börsenkurs ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen.
Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn der Erwerbsvorgang gegen
Gewährung von Aktien der Gesellschaft in deren wohlverstandenem
Interesse liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird
auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
c) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der
§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt.
Die Regelung entspricht § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Vorstand
wird damit in die Lage versetzt, einen künftigen
Finanzierungsbedarf kurzfristig und unter Ausnutzung etwaiger
günstiger Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft und
der Aktionäre zu decken. Insbesondere wird der Verwaltung
ermöglicht, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und
dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen
Ausgabebetrag zu erreichen. Dies ist bei Einräumung des
Bezugsrechts infolge der zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung nur
sehr eingeschränkt möglich. Eine Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führt wegen
der schnellen Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht der Aktionäre.
Ein Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der
Emissionspreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich
unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom Börsenkurs wird höchstens
bei 3 bis 5% des aktuellen Börsenpreises liegen. Durch die
betragsmäßige Begrenzung und die Verpflichtung zur Festlegung des
Emissionspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs wird eine
Wertverwässerung der alten Aktien und der Einflussverlust der
Aktionäre begrenzt. Es kommt dadurch zwar zu einer Verringerung der
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechts der
vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten
möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche
Aktienzahl über die Börse zu erwerben.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist gemäß der
Vorgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschränkt auf einen Betrag
von 20% des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien oder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet,
die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden.
d) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht auszuschließen, um bei
Kapitalerhöhungen, bei denen grundsätzlich ein Bezugsrecht besteht,
etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
eröffnet die Möglichkeit, bei einer grundsätzlich
bezugsrechtswahrenden Kapitalerhöhung einfache und praktische
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn
infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der
Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die
Aktionäre verteilt werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts
für diese Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie
Spitze von Bezugsrechten der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkungen auf
Spitzenbeträge gering, da die Spitzenbeträge im Verhältnis zur
gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung sind.
Die insgesamt unter der vorstehend erläuterten Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dürfen 20% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf
diese 20-Prozent-Grenze sind solche Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten
Kapital ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung
sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder
zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Durch diese Kapitalgrenze wird
der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus
dem genehmigten Kapital beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese
Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen
abgesichert.
Bei Abwägung aller Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des
gegebenenfalls zulasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die
Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein eventueller
Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der Interessen der
bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt; der Aufsichtsrat wird nach eigener Prüfung seine Zustimmung
erteilen. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand der nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre sowie bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das
Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt mit Beschluss vom 15.
Mai 2020 gebilligt.
Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das nachfolgend
dargestellte, zum 01. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem zur
Billigung vor:
Vergütungssystem Vorstandsvergütung
Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des Vergütungssystems
die Vorstandsmitglieder motiviert, die strategischen Ziele,
namentlich ein nachhaltiges Wachstum und eine weitere Verbesserung
des Service, der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu
erreichen. Hierdurch sollen Anreize für eine langfristige
Entwicklung, die sich auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei
gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und
Innovationen gefördert werden.
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch
den Aufsichtsrat erfolgende konkrete Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken:
a) |
Besondere Leistungen sollen angemessen vergütet werden, während
Zielverfehlungen eine substantielle Verringerung der Vergütung nach
sich ziehen („Pay for Performance-Orientierung“).
|
b) |
Die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium soll
gefördert werden, ohne die unternehmerische Freiheit der einzelnen
Vorstandsressorts zu vernachlässigen. Da wesentliche strategische
Ziele nur ressortübergreifend durch Beiträge aller
Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, orientieren sich kurz- und
langfristige Vergütungsbestandteile an verschiedenen
Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
Leistungsbeiträge der einzelnen Vorstandsressorts.
|
c) |
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist durchgängig
anschlussfähig an die Vergütungssysteme für die weiteren
Führungsebenen des Konzerns wie auch die Mitarbeiter.
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d) |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll marktüblich sein und
der Größe, Komplexität und Ausrichtung sowie der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens Rechnung tragen.
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Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein
wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket angeboten
werden können, welches sich im Rahmen der regulatorischen Vorgaben
bewegt und das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands fördert.
Hierdurch soll für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung
der bestmöglichen Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und
Zukunft gewährleistet werden.
Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie verständlich
gestaltet. Das zum 01. Januar 2024 vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und im Wesentlichen den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 27.
Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat
hat durch das geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf
organisatorische Änderungen zu reagieren und Veränderungen im
konjunkturellen Umfeld wie auch in der Marktsituation bei der
konkreten Ausgestaltung der Vorstandsvergütung zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat hat jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI Europe Holding GmbH, einer
100 %igen Tochter der DMG MORI COMPANY LIMITED, bestehenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem
geringen Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen, eine
Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte
Vergütungskomponente vorzusehen.
Das Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest.
Hierbei werden die Erörterungen und Beschlussfassungen des
Aufsichtsrates vom Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss
vorbereitet. Dieser entwickelt Empfehlungen zum System der
Vorstandsvergütung, über die auch der Aufsichtsrat eingehend berät
und beschließt. Der Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer
Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten Vergütungsberater
werden regelmäßig gewechselt. Die für die Behandlung von
Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine Billigung
des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung nicht, wird
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung gestellt.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft
das System zur Vorstandsvergütung regelmäßig und unterbreitet dem
Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge. Im Fall wesentlicher
Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Bestandteile des Systems der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung
besteht neben der Grundvergütung („Fixum“) aus Nebenleistungen und
Versorgungszusagen (insbesondere zur beitragsorientierten
Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an der Erreichung von
konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet und damit variabel werden
die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie die langfristige
variable Vergütung (LTI) gewährt.
Zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen
a) |
Feste Vergütungsbestandteile: Die feste, erfolgsunabhängige
Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und den Versorgungszusagen (beitragsorientierte Altersversorgung)
zusammen.
• |
Grundvergütung: Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste
Grundvergütung. Diese wird in 12 monatlichen Raten ausgezahlt.
|
• |
Nebenleistungen: Für jedes Vorstandsmitglied werden
Nebenleistungen einschließlich der maximalen Höhe festgelegt.
Hiermit werden Leistungen zugunsten der Vorstandsmitglieder
abgedeckt. Hierzu zählen insbesondere firmenseitig gewährte
Sachbezüge und Nebenleistungen, insbesondere die Bereitstellung
eines Dienstwagens, aber auch z.B. die Eindeckung von
Versicherungen.
|
• |
Versorgungszusagen: Jedem Mitglied des Vorstands wird eine
zweckgebundene Zahlung zur Zuführung zur individuellen
Altersversorgung gewährt. Hierbei wird den Vorständen jeweils ein
bestimmter Betrag zur Anlage in eine externe Altersversorgung zur
Verfügung gestellt. Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die
Angemessenheit des Betrags.
|
|
b) |
Variable Vergütungsbestandteile: Die variable, erfolgsabhängige
Vergütung setzt sich aus einer Kurz- und einer Langfristkomponente
zusammen - dem sog. STI (short term incentive) und dem LTI (long
term incentive). Die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung
hängt vom Erreichen finanzieller und weiterer Leistungsparameter
ab. Diese werden aus operativen, aber auch strategischen
Zielsetzungen abgeleitet. Im Vordergrund steht für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen
Erfolgs wie auch des Unternehmenswerts in allen relevanten
Ausprägungen. Hierdurch sollen Ertragskraft und Marktposition der
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT langfristig gestärkt werden. Auch soll
profitables und effizientes Wirtschaften incentiviert werden. Dies
berücksichtigt neben klassischen Ertragskennzahlen insbesondere
auch für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wesentliche
Ziele, wie die Verbesserung des Service oder eine Optimierung der
Marktposition. Die Leistungskriterien werden anhand geeigneter und
im Unternehmen etablierter Kennzahlen ermittelt. Der Aufsichtsrat
stellt bei der Zieldefinition sicher, dass die Zielsetzung
anspruchsvoll und ambitioniert ist.
|
Werden Ziele nicht erreicht, so kann die variable Vergütung auf
0 sinken. Werden die Ziele überdurchschnittlich erreicht, so ist
die Zielerreichung auf 200 % begrenzt.
Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird
durch zwei im Rahmen der Auslobung festgelegte
Nachhaltigkeitsfaktoren („Modifier“) angepasst. Hierdurch sollen im
besonderen Maße die Bestrebungen des Vorstands um nachhaltiges, auf
zukünftiges Wachstum gerichtetes Wirtschaften gestärkt werden.
c) |
Kurzfristige variable Vergütung (STI): Das STI honoriert den
Beitrag während eines Geschäftsjahres zur operativen Umsetzung der
Geschäftsstrategie und somit - mittelbar - zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Dabei berücksichtigt das STI
insbesondere die Gesamtverantwortung des Vorstands und das
Zusammenwirken bei der Zielerreichung.
|
Aus diesem Grund basiert das STI-System auf zwei
Zieldimensionen, die unterschiedlich gewichtet werden können und
durch sog. Nachhaltigkeitsfaktoren („Modifier“) angepasst werden.
Hierbei werden sowohl die Marktposition (gemessen über das
Leistungskriterium „Auftragseingang“) als auch die Ertragslage
(gemessen über das Leistungskriterium „EBIT“) berücksichtigt. Diese
unternehmensbezogenen Ziele werden durch einen
Nachhaltigkeitsfaktor („Modifier“) modifiziert, der in einer
Bandbreite von 80 % bis 120 % liegt. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll
hierbei insbesondere Handeln und Erfolge des Vorstands belohnen,
die zur nachhaltigen Absicherung des Unternehmenserfolges
beitragen. Zu diesen, dem Nachhaltigkeitsfaktor zugrundeliegenden
Zielen zählen z.B. Investitionen oder die Entwicklung von
Marktanteilen und -positionen. Zukünftig können hier auch andere
Aktivitäten, z.B. im Forschungs- und Entwicklungsbereich, im
Marketing, in Produktivität, Qualität oder Service oder der
Einhaltung von umweltrelevanten Zielen (z.B. Emissionsgrenzwerte)
Berücksichtigung finden.
Der Aufsichtsrat legt auf Empfehlung des Vergütungsausschusses
die konkreten Leistungskriterien und die Kennzahlen und Fokusthemen
einschließlich der Methoden zur Leistungsmessung wie auch den
Nachhaltigkeitsfaktor und deren jeweilige Gewichtung jeweils vor
Beginn des Geschäftsjahres konkret fest. Dabei wird der
Aufsichtsrat besonderen Wert darauf legen, dass klar definierte und
messbare qualitative Ziele Berücksichtigung finden, die die
aktuelle Strategie und die Marktposition berücksichtigen. Hierbei
werden insbesondere die Zielwerte festgelegt.
Das STI wird hierbei jeweils im Grad der Zielerreichung in einer
Spanne von 0 % bis 200 % festgelegt.
Die jeweils vom Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres
definierten Ziele und Nachhaltigkeitsfaktoren werden unter
besonderer Beachtung der operativen Schwerpunkte des jeweiligen
Geschäftsjahres im Vergütungsbericht offengelegt und erläutert.
Feststellung der Zielerreichung: Nach Ablauf des Geschäftsjahres
wird die Zielerreichung für die jeweiligen Kennzahlen ermittelt und
der Anpassung durch die Nachhaltigkeitsfaktoren unterzogen. Über
die Zielwerte und den Grad der Zielwerterreichung wird im
Vergütungsbericht transparent informiert.
Sämtliche Parameter des STI ändern sich während eines
Geschäftsjahres nicht. Nur in Fällen außergewöhnlicher
Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht
hinreichend erfasst sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der
Zielfeststellung eine angemessene Anpassung vornehmen. Hierbei
kommen Verringerungen ebenso wie Erhöhungen der Vergütung in
Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen sind keine
außergewöhnlichen unterjährigen Entwicklungen. Sollte es zu
außergewöhnlichen Entwicklungen kommen, die eine Anpassung
bewirken, wird darüber im jährlichen Vergütungsbericht ausführlich
und transparent berichtet.
Das aktuelle STI ist somit wie folgt ausgestaltet:
d) |
Langfristige variable Vergütung (LTI): Das langfristig
orientierte, nachhaltige Engagement für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT muss im Fokus der Tätigkeit des Vorstands
stehen. Nur so kann nachhaltiges Wachstum gefördert und eine
dauerhafte Wertsteigerung erzielt werden. Ein wesentlicher Teil der
Gesamtvergütung ist daher an dem langfristigen Erfolg der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Ergebnisentwicklung, ausgerichtet. Beim LTI sollen Ertrags- und
andere operative Ziele über einen längerfristigen Zeitraum erreicht
werden, um den Erfolg des Unternehmens bei der Umsetzung seiner
Strategie auch im Bereich nicht-finanzieller Kennzahlen
abzusichern.
|
Es wird davon abgesehen, eine aus Aktien bestehende oder auf
Aktien basierte langfristige Vergütung vorzusehen. Das LTI wird in
bar gewährt, da ausschließlich vom Vorstand beeinflussbare Faktoren
der Vergütung zugrunde gelegt werden sollen. Die Entwicklung der
Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und damit auch die
Entwicklung jedes aktienbasierten Vergütungssystems wäre von
Einflussfaktoren getrieben, die außerhalb des Einflussbereichs des
Vorstands liegen. Aufgrund des mit der DMG MORI Europe Holding GmbH
bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zahlt die
Gesellschaft keine Dividende. Auch sonst ist die vom Vorstand
beeinflussbare Ergebnisentwicklung in der Regel kein kursbildender
Faktor für die Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT. Neben
eventuellen spekulativen Elementen werden insbesondere auch die
Abfindung und der Ausgleich in Rahmen des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages kursbildend sein, nicht jedoch die
Leistung des Vorstands.
Um die Leistung eines Vorstandsmitglieds und des Gesamtvorstands
angemessen berücksichtigen zu können, wird das LTI auf Basis einer
kennzahlenbasierten Vergütung unter Zugrundelegung einer
dreijährigen Bemessungsperiode („Performance Periode“) gewährt. Das
LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie messbaren
Nachhaltigkeitszielen in der Form eines „Modifier“. Die
finanziellen Leistungskriterien repräsentieren hierbei wichtige
Kernsteuerungsgrößen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (das Ergebnis
nach Steuern - EAT - und die Serviceperformance). Diese Ziele
werden entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet.
Der „Modifier“ mit einer Spanne von +20 % / -20 % berücksichtigt
darüber hinaus die Nachhaltigkeitsziele. Zu diesen
Nachhaltigkeitszielen zählen aktuell die Reduzierung von
CO2-Emissionen und die Verbesserung der Product Problem
Reports („PPR“). Die Ziele werden zur Absicherung der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Strategie
gewählt. Zukünftig können hier auch Ziele z.B. in Produktivität,
Qualität oder Service, die Entwicklung von Marktanteilen- und
-positionen oder die Einhaltung von anderen umweltrelevanten Zielen
Berücksichtigung finden.
Das LTI wird hierbei jeweils am Grad der Zielerreichung in einer
Spanne von 0 % bis 200 % festgelegt. Bei der Zielfestlegung vor
Beginn eines Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat jeweils
sicher, dass sich die Nachhaltigkeitsziele in STI und LTI
ergänzen.
Auch bei den Nachhaltigkeitszielen wird jeweils die
Leistungsmessung durch einen Vergleich der Planwerte mit den
realisierten Werten vorgenommen. Auch die Barauszahlung des LTI
wird im Maximum auf 200 % des Zielbetrags begrenzt.
Das LTI kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bestimmung der Struktur und Höhe der konkreten
Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschuss jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied ist die Summe aus
der Grundvergütung, des STI bei 100 %-Zielerreichung und des LTI
bei 100 %-Zielerreichung.
Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen der Vorstandsmitglieder werden hierbei insbesondere die
wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt. Der
Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass die
Ziel-Gesamtvergütung marktüblich ist. Die Marktüblichkeit ist
anhand der folgenden Punkte zu beurteilen:
• |
Externer Vergleich (horizontale Angemessenheit): Zur Beurteilung
der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten der
90 größten börsennotierten Unternehmen in Deutschland mit Notierung
im DAX und MDAX herangezogen. Bei diesem horizontalen
Marktvergleich wird die Marktstellung einschließlich der Größe und
Komplexität der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT unter besonderer
Beachtung der Einordnung der Gesellschaft in vorgenannter
Vergleichsgruppe berücksichtigt.
|
• |
Interner Vergleich (vertikale Angemessenheit): Darüber hinaus
wird die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur
Vergütung der Belegschaft der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT in einem
internen (vertikalen) Vergleich berücksichtigt. Bei diesem
Vergleich wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem
Marktvergleich unterzogen. Den oberen Führungskreis hat der
Aufsichtsrat zu diesem Zweck wie folgt abgegrenzt: Er besteht aus
Bereichsvorständen und Geschäftsführern einschließlich aller
Mitglieder des Management Teams. Die weitere Belegschaft setzt sich
zusammen aus tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern in
Deutschland.
|
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die
Ziel-Gesamtvergütung differenziert auszugestalten: Die
Ziel-Gesamtvergütung ist unter besonderer Berücksichtigung der
Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds festzulegen. Die
unterschiedlichen Anforderungen werden bei der Festlegung der
absoluten Vergütungshöhe wie auch bei der Vergütungsstruktur
berücksichtigt. Hierbei wird insbesondere eine funktionsspezifische
Differenzierung vorgenommen. Insbesondere erhält der Vorsitzende
des Vorstands bei der Festlegung eine insgesamt höhere Vergütung
als die anderen Vorstandsmitglieder. Bei einer erstmaligen
Bestellung eines Vorstandsmitglieds können insgesamt eine
niedrigere Vergütung oder eine Reduzierung von
Vergütungskomponenten für die erste Bestellperiode festgelegt
werden.
Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen der
jährlichen Überprüfung der Vorstandsvergütung unter
Berücksichtigung von Markt und Angemessenheit bei Bedarf nur
einzelne anstatt alle Vergütungsbestandteile anzupassen. Hierdurch
kann zum Beispiel die kurzfristige oder die langfristige Vergütung
an eine veränderte Marktüblichkeit angepasst werden.
Dies hat zur Folge, dass der Anteil der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung im
Vergütungssystem in gewissen Bandbreiten besteht. Der Anteil der
langfristigen variablen Ziel-Vergütung soll stets höher sein als
die kurzfristige variable Ziel-Vergütung. Der Anteil der festen
Vergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen)
liegt bei 40 % bis 50 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dieser
Prozentsatz kann durch eine geänderte funktionale Differenzierung
oder auch im Rahmen der jährlichen Überprüfung und Anpassung an die
Marktüblichkeit variieren. Der Anteil der kurzfristigen variablen
Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung beträgt 20 % bis 25 %, der
langfristige Anteil (LTI) 35 % bis 40 %.
Höchstgrenzen der Vergütung
Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom
Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der Ziel-Gesamtvergütung
abgeleitet. Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds
ist die betragsmäßige Höchstgrenze und somit der tatsächliche
maximale Zufluss unter Berücksichtigung der festen Vergütung
(einschließlich Grundvergütung, Nebenleistungen und
Versorgungszusagen), kurzfristiger variabler Vergütung (STI) und
langfristiger variabler Vergütung (LTI), wobei für die variablen
Vergütungsbestandteile wie folgt begrenzt sind (Zufluss-Caps):
• |
Kurzfristige variable Vergütung (STI): 200 % des
Zielbetrages
|
• |
Langfristige variable Vergütung (LTI): 200 % des
Zielbetrages
|
Die Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden Herrn Alfred Geißler € 2.600.000,00 und für
die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils € 1.450.000,00.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt darüber hinaus auch das
durchschnittliche Einkommen eines inländischen Arbeitnehmers des
DMG MORI AG-Konzerns dergestalt, dass das Fixum und die variablen
Vergütungselemente (ohne Berücksichtigung von Zuwendungen für die
Altersversorgung) ein bestimmtes Vielfaches des durchschnittlichen
Arbeitnehmereinkommens nicht überschreiten soll. Hierbei ist für
den Vorstandsvorsitzenden ein Vielfaches von 33 und für ordentliche
Vorstandsmitglieder ein Vielfaches von 20 vorgesehen.
Falls die Hauptversammlung eine Absenkung der vorgesehenen
Maximal-Gesamtvergütung beschließt, wird dieses Votum beim
Abschluss oder bei der Verlängerung von
Vorstands-Anstellungsverträgen berücksichtigt werden.
Malus- und Clawback-Regelungen für die variable
Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die
langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. zurückzufordern,
falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder
Complianceverstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle
schwerwiegenden unethischen Verhaltens.
In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen
Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein
Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt,
von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in
dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile (STI und/
oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht
erfolgter Auszahlung einzubehalten.
Wurden die variablen Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI),
die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage
falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die Gesellschaft
berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen
Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden
Differenzbetrag zurückzufordern. Die Gesellschaft hat darzulegen,
dass die Vergütungsberechnung aufgrund falscher Daten unrichtig
erfolgt ist und dadurch die variable Vergütung zu hoch ausfiel.
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt
oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum
Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben
unberührt.
Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten
Die Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z.B.
öffentliche Ämter, Aufsichtsrat- und Beiratsmandate und
vergleichbare Mandate (einschließlich etwaiger
Ausschusstätigkeiten), aber auch Berufungen in
Wissenschaftsgremien) nicht ohne vorherige Zustimmung des
Aufsichtsrates aufnehmen. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate wahrnehmen, wird
die Mandatsvergütung auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Bei
Übernahme konzern-externer Aufsichtsratsmandate entscheidet der
Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Ein wesentlicher
Faktor hierbei ist die Bedeutung der Nebentätigkeit für die
Interessen des Unternehmens.
Der Aufsichtsrat behält sich darüber hinaus vor, im Hinblick auf
etwaige andere Einkünfte eines Vorstandsmitglieds von
Gesellschaften des DMG MORI-Konzerns, insbesondere auch seitens der
DMG MORI COMPANY LIMITED, ganz oder teilweise von der Vergütung
eines Vorstandsmitglieds durch die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
abzusehen.
Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Vorstandstätigkeit
und vergleichbare Zusagen
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands sind keine
zusätzlichen individualvertraglichen Leistungen vorgesehen.
Insbesondere soll auch kein Ausgleich für den Verlust von
Einkünften beim Vorarbeitgeber und keine Erstattung von
Umzugskosten erfolgen.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die
Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt, wobei die
variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses
Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden.
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Bei Neuabschluss von Vorstands-Anstellungsverträgen
(Erstbestellung) oder bei deren Verlängerung soll keine
Sonderregelung für den Fall eines Kontrollwechsels, insbesondere
weder ein Sonderkündigungsrecht noch eine Abfindungszahlung,
vereinbart werden.
• |
Einvernehmliche Beendigung („Good Leaver“):
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichtsrates aus
Gründen aus, die nicht mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds
oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle
ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen
Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein
Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, aus dem Vorstand ausscheidet (z.B. regulärer Ablauf oder
einvernehmliche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere
vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den
Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines
Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied.
|
• |
Nicht einvernehmliche Beendigung („Bad Leaver“):
Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein
Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertragsverhältnis
(„Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, die
den dreijährigen Leistungszeitraum nicht beendet haben.
|
Im Falle des Todes oder der dauerhaften Invalidität eines
Vorstandsmitglieds werden alle ausstehenden LTI-Tranchen sofort auf
der Basis einer 100 %igen Zielerreichung ausgezahlt.
Gegenwärtige Anwendung des vorstehend beschriebenen
Systems
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist
für die aktuell laufenden Anstellungsverträge, aber auch für deren
Verlängerung sowie eventuell neu abzuschließende
Anstellungsverträge anwendbar.
Gegenwärtig sind folgende Anstellungsverträge für
Vorstandsmitglieder in Kraft:
Herr Alfred Geißler: 26. Mai 2023 bis 25. Mai 2027;
Herr Michael Horn: 15. Mai 2021 bis 14. Mai 2026
[Anmerkung: Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds Horn
endet aufgrund einer Vereinbarung bereits zum 31.03.2024].
Die Anstellungsverträge haben jeweils eine Festlaufzeit und
enden automatisch zum oben angegebenen Ablauftermin. Im Falle des
Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund ist eine einjährige
Kündigungsfrist vorgesehen. Im Übrigen sind keine
Entlassungsentschädigungen oder Abfindungszahlungen vorgesehen.
Herr Hirotake Kobayashi wurde für den Zeitraum vom 01. Januar
2024 bis 31. Dezember 2026 zum Mitglied des Vorstands bestellt. Im
Hinblick auf sein bestehendes Anstellungsverhältnis bei der DMG
MORI COMPANY LIMITED hat die Gesellschaft mit ihm keinen
Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen. Auch wird ihm von der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT keine separate Vorstandsvergütung
gezahlt.
- Ende der Darstellung des
Vergütungssystems Vorstandsvergütung - |
Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das vorstehend
wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2024
beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu
billigen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer
börsennotierten Aktiengesellschaft einen Vergütungsbericht über die
Vergütung der Organmitglieder für das vorausgegangene Geschäftsjahr
zu erstellen und der Hauptversammlung gem. § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den
Abschlussprüfer der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT geprüft und mit
einem Prüfungsvermerk versehen.
Im Folgenden werden das Vergütungssystem und die Vergütung des
Aufsichtsrates sowie des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
dargestellt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach §
162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates. Es wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 AktG über
Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in dem die der Vergütung
zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Vergütungsbericht
Im Folgenden werden das Vergütungssystem und die Vergütung des
Aufsichtsrates sowie des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
dargestellt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach §
162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstands und des
Aufsichtsrates. Es wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über
Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in dem die der Vergütung
zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung
2023
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2023
erfolgte die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Zustimmung
von 99,87%. Es ergaben sich keine Aspekte, die hinsichtlich des
Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der
Vergütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind.
Vergütung des Aufsichtsrates
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung
festgelegt und in § 12 der Satzung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
geregelt. In der Hauptversammlung 2021 wurde das Vergütungssystem
des Aufsichtsrates nach § 113 AktG gebilligt. Zu den Komponenten
der Aufsichtsratsvergütung gehören die feste Vergütung, die jedes
Aufsichtsratsmitglied erhält, die Vergütung für
Ausschusstätigkeiten sowie das Sitzungsgeld.
Für das Geschäftsjahr 2023 betrug der feste Vergütungsanspruch
für jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied 60.000 €. Der Vorsitzende
hat einen Anspruch auf das 2,5-Fache (150.000 €), wobei der
Aufsichtsratsvorsitzende Dr.-Ing. Masahiko Mori ebenso wie James V.
Nudo und Irene Bader auf sämtliche Aufsichtsratsbezüge verzichten.
Der stellvertretende Vorsitzende hat einen Anspruch auf das
1,5-Fache (90.000 €). Der Anspruch aus der Grundvergütung lag
insgesamt bei 630.000 € (Vorjahr: 630.000 €).
Die Vergütungsansprüche für Ausschusstätigkeiten betrugen
insgesamt 252.000 € (Vorjahr: 252.000 €) und berücksichtigten die
Arbeiten im Finanz- und Prüfungsausschuss, im Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschuss sowie im Ausschuss für
Geschäfte mit nahestehenden Personen. Die einzelnen
Ausschussmitglieder erhielten Anspruch auf jeweils 18.000 €. Die
Vorsitzenden der Ausschüsse bekamen darüber hinaus einen festen
Vergütungsanspruch von weiteren 18.000 €.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erhalten
für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als
Mitglied teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500 €.
Für das Geschäftsjahr 2023 betrug die Gesamtvergütung des
Aufsichtsrates 1.009.500 € (Vorjahr: 1.003.500 €). Die
Grundvergütung und Ausschussvergütung lagen insgesamt bei 882.000 €
(Vorjahr: 882.000 €). Die Höhe der Sitzungsgelder belief sich auf
127.500 € (Vorjahr: 121.500 €).
|
in € |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung:
Finanz- und Prüfungsausschuss (F&P) |
Ausschussvergütung: Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschuss (PNV) |
Ausschussvergütung: Ausschuss für
Geschäfte mit nahestehenden Personen (GNP) |
Grundvergütung und
Ausschussvergütung
gesamt |
Sitzungsgeld |
Gesamtbezüge |
Dr.-Ing. Masahiko
Mori1)
Vorsitzender AR
Vorsitzender PNV |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Ulrich Hocker2)
stv. AR-Vorsitzender
Vorsitzender GNP |
90.000 |
0 |
18.000 |
36.000 |
144.000 |
16.500 |
160.500 |
Irene Bader3) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Prof. Dr.-Ing. Berend
Denkena4) |
60.000 |
0 |
0 |
18.000 |
78.000 |
12.000 |
90.000 |
Prof. Dr. Annette Köhler
Vorsitzende F&P |
60.000 |
36.000 |
0 |
0 |
96.000 |
15.000 |
111.000 |
James Victor
Nudo5) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Mario
Krainhöfner6)
1. stv. AR-Vorsitzender (bis 12.05.2023)
AR-Mitglied (bis 12.05.2023) |
32.548 |
0 |
6.510 |
0 |
39.058 |
4.500 |
43.558 |
Stefan Stetter 7)
stv. AR-Vorsitzender |
90.000 |
18.000 |
0 |
18.000 |
126.000 |
19.500 |
145.500 |
Tanja Fondel8)
13)
1. stv. AR-Vorsitzende (seit 12.05.2023) |
79.151 |
0 |
18.000 |
0 |
97.151 |
13.500 |
110.651 |
Dietmar Jansen 9)
13) |
60.000 |
18.000 |
0 |
0 |
78.000 |
9.000 |
87.000 |
Larissa
Schikowski10) |
60.000 |
0 |
18.000 |
0 |
78.000 |
13.500 |
91.500 |
Michaela Schroll11)
13) |
60.000 |
18.000 |
0 |
18.000 |
96.000 |
19.500 |
115.500 |
Thomas Reiter12)
13)
AR-Mitglied (seit 12.05.2023) |
38.301 |
0 |
11.490 |
0 |
49.792 |
4.500 |
54.292 |
Gesamtsumme |
630.000 |
90.000 |
72.000 |
90.000 |
882.000 |
127.500 |
1.009.50014) |
1) Dr.-Ing. Masahiko Mori ist zudem Mitglied im
F&P sowie im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss.
Dr.-Ing. Masahiko Mori verzichtet vollständig auf die
Aufsichtsratsvergütung. Somit sind Dr.-Ing. Masahiko Mori für 2023
keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen.
2) Ulrich Hocker ist zudem Mitglied im PNV sowie im
Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss.
3) Irene Bader verzichtet vollständig auf die
Aufsichtsratsvergütung. Somit sind Irene Bader für 2023 keine
Aufsichtsratsbezüge zugeflossen.
4) Prof. Dr.-Ing. Berend Denkena ist Mitglied im
GNP.
5) James Victor Nudo ist Mitglied im F&P, PNV sowie
Nominierungsausschuss. James Victor Nudo verzichtet vollständig auf
die Aufsichtsratsvergütung. Somit sind James Victor Nudo für 2023
keine Aufsichtsratsbezüge zugeflossen.
6) Mario Krainhöfner war bis 12.05.2023 Mitglied im
Aufsichtsrat und Mitglied im PNV sowie im
Vermittlungsausschuss.
7) Stefan Stetter ist Mitglied im F&P und GNP. Herr
Stetter führt einen Teil seiner Vergütung für die
Aufsichtsratstätigkeit an verschiedene karitative Einrichtungen
ab.
8) Tanja Fondel ist Mitglied im PNV sowie im
Vermittlungsausschuss.
9) Dietmar Jansen ist Mitglied im F&P.
10) Larissa Schikowski ist Mitglied im PNV und führt
einen Teil ihrer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit an
verschiedene karitative Einrichtungen ab.
11) Michaela Schroll ist Mitglied im F&P und
GNP.
12) Thomas Reiter ist seit 12.05.2023 Mitglied im
Aufsichtsrat und Mitglied im PNV.
13) Diese Arbeitnehmervertreter führen den überwiegenden
Teil ihrer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit an die
Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf ab.
14) Die Gesamtsumme entspricht dem Aufwand der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT für 2023.
|
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus
variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen
zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer
maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Im Berichtsjahr wurden keine Kredite und Vorschüsse an
Aufsichtsratsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
gewährt.
Vergleich jährliche Veränderung der
Aufsichtsratsvergütung
Die Tabelle B.06 zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates mit der
Ertragsentwicklung (EAT) der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und mit
der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr.
|
B.06│VERGLEICH JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
|
2021 ggü. 2020 |
2022 ggü. 2021 |
2023 ggü. 2022 |
Dr.-Ing. Masahiko
Mori1) |
- |
- |
- |
Ulrich Hocker |
+8,5% |
+8,2% |
+0,9% |
Irene Bader2) |
- |
- |
- |
Prof. Dr.-Ing. Berend Denkena |
+4,4% |
+13,2% |
+/-0,0% |
Prof. Dr. Annette Köhler |
+3,6% |
+4,3% |
+1,4% |
James Victor Nudo3) |
- |
- |
- |
Mario Krainhöfner (bis 12.05.2023) |
+1,7% |
+8,3% |
-62,3% |
Stefan Stetter |
+5,2% |
+8,9% |
-1,0% |
Tanja Fondel |
+2,3% |
+9,3% |
+25,0% |
Dietmar Jansen |
+0,4% |
+5,3% |
-3,3% |
Larissa Schikowski |
+2,3% |
+9,3% |
+3,4% |
Michaela Schroll |
+6,6% |
+5,6% |
+1,3% |
Thomas Reiter (seit 12.05.2023) |
- |
- |
- |
EAT (DMG MORI
AG-Konzern)4) |
+64% |
+79% |
+6% |
EAT (DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT)5) |
+ 8% |
+400% |
+1% |
Durchschnittliche
Mitarbeitervergütung6) |
+ 2% |
+3% |
+4% |
1) Dr.-Ing. Masahiko Mori sind für 2023 keine
Aufsichtsratsbezüge zugeflossen.
2) Irene Bader sind für 2023 keine Aufsichtsratsbezüge
zugeflossen.
3) James Victor Nudo sind für 2023 keine
Aufsichtsratsbezüge zugeflossen.
4) 2023: 163,2 MIO € / 2022:153,4 MIO € / 2021: 85,6 MIO
€ / 2020: 52,1 MIO €
5) 2023: 147,5 MIO € (nach HGB) / 2022: 146,5 MIO €
(nach HGB) / 2021: 29,3 MIO € (nach HGB) / 2020: 27,1 MIO € (nach
HGB)
6) Mitarbeitervergütung in Deutschland im jeweiligen
Geschäftsjahr
|
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss entwickelt
Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch der
Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft
das System zur Vorstandsvergütung regelmäßig und unterbreitet dem
Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge. Im Fall wesentlicher
Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Das Vergütungssystem des Vorstands der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT ist auf die Förderung der Geschäftsstrategie und
die nachhaltige sowie langfristige Entwicklung des Unternehmens
ausgerichtet. Dies erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben und unter Berücksichtigung einer Wettbewerbsorientierung.
Es ist vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 28. November 2019 auf
Basis des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) aufgestellt und von der 118. ordentlichen
Hauptversammlung am 15. Mai 2020 gebilligt worden.
Grundzüge des Vergütungssystems
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems folgt den
nachstehenden Leitgedanken:
a) |
Besondere Leistungen und Erfolge sollen angemessen vergütet
werden, während Zielverfehlungen eine substanzielle Verringerung
der Vergütung nach sich ziehen
(„Pay-for-Performance-Orientierung“).
|
b) |
Die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium soll
gefördert werden, ohne die unternehmerische Freiheit der einzelnen
Vorstandsressorts zu vernachlässigen. Da wesentliche strategische
Ziele nur ressortübergreifend durch Beiträge aller
Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, orientieren sich kurz- und
langfristige Vergütungsbestandteile an verschiedenen
Unternehmenskennzahlen, zu denen die Vorstandsmitglieder
beitragen.
|
c) |
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist durchgängig
anschlussfähig an die Vergütungssysteme für die weiteren Führungs-
und Mitarbeiterebenen des Konzerns.
|
d) |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll marktüblich sein und
der Größe, Komplexität und Ausrichtung sowie der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens Rechnung tragen.
|
Auf dieser Basis wird den Vorstandsmitgliedern ein angemessenes,
wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket angeboten,
welches sich im Rahmen der regulatorischen Vorgaben bewegt und das
nachhaltige Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für
die DMG MORI AG die Sicherung der bestmöglichen Kandidaten für den
Vorstand in Gegenwart und Zukunft gewährleistet werden.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht
den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes und im Wesentlichen den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK),
allerdings ist die langfristige Vergütung nicht aktienbasiert. Im
Hinblick auf den zwischen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und der
DMG MORI Europe Holding GmbH, einer 100%-igen Tochter der DMG MORI
COMPANY LIMITED, bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag einerseits und den geringen Freefloat der
Aktie andererseits wurde davon abgesehen, eine Vergütungskomponente
in Aktien bzw. eine aktienbasierte Vergütungskomponente
vorzusehen.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschuss jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied ist die Summe aus
der Grundvergütung, des STI bei 100%-Zielerreichung, des LTI bei
100%-Zielerreichung und dem Beitrag zur Altersversorgung.
Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen der Vorstandsmitglieder werden hierbei insbesondere die
wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt. Der
Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass die
Ziel-Gesamtvergütung marktüblich ist. Die Marktüblichkeit wird
anhand der folgenden Punkte beurteilt:
Externer Vergleich (horizontale Angemessenheit): Zur Beurteilung
der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten der
90 größten börsennotierten Unternehmen in Deutschland mit Notierung
im DAX und MDAX herangezogen. Bei diesem horizontalen
Marktvergleich wird die Marktstellung einschließlich der Größe und
Komplexität der DMG MORI AG unter besonderer Beachtung der
Einordnung der Gesellschaft in vorgenannter Vergleichsgruppe (zum
Beispiel anhand von Kennzahlen, wie Umsatz, Mitarbeiterzahl und
Gewinn je Aktie) berücksichtigt.
Interner Vergleich (vertikale Angemessenheit): Darüber hinaus
wird die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur
Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DMG MORI AG in
einem internen (vertikalen) Vergleich berücksichtigt. Bei diesem
Vergleich wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft ermittelt
und einem Marktvergleich unterzogen.
Die Ziel-Gesamtvergütung wird unter besonderer Berücksichtigung
der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds festgelegt.
Insbesondere erhält der Vorsitzende des Vorstands bei der
Festlegung eine insgesamt höhere Vergütung als die anderen
Vorstandsmitglieder.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die
langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. zurückzufordern,
falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder
Compliance-Verstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle
schwerwiegenden unethischen Verhaltens.
In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen
Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein
Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt,
von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in
dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI) ganz oder teilweise
zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung
einzubehalten.
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt
oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum
Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben
unberührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichtsrates aus
Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds
oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle
ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen
Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein
Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, aus dem Vorstand ausscheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf
oder einvernehmliche Beendigung des Anstellungsvertrages oder
andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch
den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines
Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied.
Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein
Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertragsverhältnis
(„Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen,
deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.
Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung
besteht neben der Grundvergütung („Fixum“) aus Nebenleistungen und
Versorgungszusagen (insbesondere zur beitragsorientierten
Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an der Erreichung von
konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet und damit variabel, werden
die kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie die langfristige
variable Vergütung (LTI) gewährt.
a) Feste Vergütungsbestandteile
Die feste Vergütung bildet die Grundlage dafür, dass die für die
Weiterentwicklung des Konzerns und die Umsetzung der
Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder
für den Vorstand gewonnen und gehalten werden können.
Die feste Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den
Nebenleistungen und den Versorgungszusagen (beitragsorientierte
Altersversorgung) zusammen.
Grundvergütung: Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste
Grundvergütung. Diese wird in zwölf monatlichen Raten
ausgezahlt.
Nebenleistungen: Für jedes Vorstandsmitglied werden
Nebenleistungen einschließlich der maximalen Höhe festgelegt.
Hierzu zählen insbesondere firmenseitig gewährte Sachbezüge und
sonstige Nebenleistungen, insbesondere die Bereitstellung
eines Dienstwagens, aber auch die Eindeckung von
Versicherungen.
Altersversorgung: Jedem Mitglied des Vorstands wird eine
zweckgebundene Zahlung zur Zuführung zur individuellen
Altersversorgung gewährt. Hierbei wird den Vorständen jeweils ein
bestimmter Betrag zur Anlage in eine externe Altersversorgung zur
Verfügung gestellt (beitragsorientierte Altersversorgung).
b) Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Das STI soll die Mitglieder des Vorstands dazu motivieren,
während eines Geschäftsjahres anspruchsvolle und herausfordernde
finanzielle, operative und strategische Ziele zu erreichen. Die
Ziele spiegeln die Unternehmensstrategie wider und sind darauf
gerichtet, die Ertragskraft und Marktposition der DMG MORI AG zu
steigern. Insbesondere durch die Anknüpfung an den Auftragseingang
und das EBIT ist die einjährige variable Vergütung an die
Zielerreichung wesentlicher Konzernkennzahlen im jeweiligen
Geschäftsjahr gekoppelt. Für die Mitglieder des Vorstands ist ein
jeweils individueller Zielbetrag festgelegt. Der Zielbetrag stellt
den Ausgangswert für die Ermittlung der leistungsabhängigen
Auszahlung nach Ende der Bemessungsperiode dar. Ein
Zahlungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der einjährigen
Bemessungsperiode und ist davon abhängig, ob bzw. wie die Ziele
erreicht wurden.
Das STI-System basiert auf zwei Zieldimensionen, die
unterschiedlich gewichtet sind und durch sog.
Nachhaltigkeitsfaktoren („Modifier“) angepasst werden. Hierbei
werden sowohl die Marktposition (gemessen über das
Leistungskriterium „Auftragseingang“) als auch die Ertragslage
(gemessen über das Leistungskriterium „EBIT“) berücksichtigt. Diese
unternehmensbezogenen Ziele werden durch einen
Nachhaltigkeitsfaktor („Modifier“) modifiziert, der in einer
Bandbreite von 80% bis 120% liegt. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll
hierbei insbesondere Handeln und Erfolge des Vorstands belohnen,
die zur nachhaltigen Absicherung des Unternehmenserfolges
beitragen.
Die Zielerreichungsgrade für das STI 2023 resultieren aus den
folgenden Kennzahlen und Faktoren für 2023 und werden für alle
Vorstände nach gleichen Kriterien ermittelt:
Der Auftragseingang wird zu 1/3 gewichtet. Damit
berücksichtigt das STI eine der wesentlichen Finanzkennzahlen der
DMG MORI AG. Die Auftragseingang-Komponente des STI muss eine
Untergrenze erreichen, um bonusrelevant zu werden. Dies entspricht
einer Zielerreichung von 50%. Die Erreichung des Zielbetrages
entspricht einer Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung
endet bei der Erreichung einer Obergrenze. Dies entspricht einer
Zielerreichung von 200%.
Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende
Grafik:
Das EBIT wird zu 2/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das STI
eine weitere wesentliche Finanzkennzahl der DMG MORI AG. Die
EBIT-Komponente des STI muss eine Untergrenze erreichen, um
bonusrelevant zu werden. Dies entspricht einer Zielerreichung von
50%. Die Erreichung des Zielbetrages entspricht einer
Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei der
Erreichung einer Obergrenze. Dies entspricht einer Zielerreichung
von 200%.
Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende
Grafik:
Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird
durch drei im Rahmen der Auslobung festgelegte
Nachhaltigkeitsfaktoren („Modifier“) angepasst (80%-120%).
Zu diesen, dem Nachhaltigkeitsfaktor zugrundeliegenden Zielen,
zählen Investitionen in Sachanlagen, Investitionen für das
GLOBE-Projekt (Einführung von SAP) und die Entwicklung von internen
Marktanteilen und -positionen (Verhältnis Auftragseingang DMG MORI
AG-Konzern und DMG MORI COMPANY LIMITED). Alle
Nachhaltigkeitsfaktoren können eine Ausprägung von 80%-120%
erreichen. Die Faktoren Investitionen in Sachanlagen und
Investitionen für das GLOBE Projekt werden mit jeweils 25%
gewichtet, der Faktor Entwicklung von internen Marktanteilen und
-positionen wird mit 50% gewichtet. Hierdurch sollen im besonderen
Maße die Bestrebungen des Vorstands um nachhaltiges, auf
zukünftiges Wachstum gerichtetes Wirtschaften gestärkt werden.
c) Langfristige variable Vergütung (LTI)
Das langfristig orientierte, nachhaltige Engagement für die DMG
MORI AG steht im Fokus der Tätigkeit des Vorstands. Nur so kann
nachhaltiges Wachstum gefördert und eine dauerhafte Wertsteigerung
erzielt werden. Der Leistungszeitraum von drei Jahren trägt dazu
bei, dass das Vorstandshandeln im laufenden Geschäftsjahr auch auf
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
Das LTI-Programm wird in bar, auf Basis einer
kennzahlenbasierten Vergütung unter Zugrundelegung einer
dreijährigen Bemessungsperiode („Performance Periode“) gewährt. Die
Gewährung erfolgt in jährlichen Tranchen.
Das LTI basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie messbaren
Nachhaltigkeitszielen in der Form eines „Modifier“. Die
finanziellen Leistungskriterien repräsentieren hierbei wichtige
Kernsteuerungsgrößen der DMG MORI AG (das Ergebnis nach Steuern -
EAT - und die Service-Performance). Der „Modifier“ mit einer
Bandbreite von 80% bis 120% berücksichtigt darüber hinaus die
Nachhaltigkeitsziele.
Für die Mitglieder des Vorstands ist ein jeweils individueller
Zielbetrag festgelegt. Der Zielbetrag stellt den Ausgangswert für
die Ermittlung der leistungsabhängigen Auszahlung nach Ende der
Bemessungsperiode dar. Ein Zahlungsanspruch entsteht erst mit
Ablauf der dreijährigen Bemessungsperiode und ist davon abhängig,
ob bzw. wie die Ziele erreicht wurden.
Die Zielerreichungsgrade resultieren aus den folgenden Kennzahlen
und Faktoren und werden für alle Vorstände nach gleichen Kriterien
ermittelt:
Das EAT wird zu 2/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das
LTI eine der wesentlichen Finanzkennzahlen der DMG MORI AG. Die
EAT-Komponente des LTI muss eine Untergrenze erreichen, um
bonusrelevant zu werden. Dies entspricht einer Zielerreichung von
50%. Die Erreichung des Zielbetrages entspricht einer
Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei der
Erreichung einer Obergrenze. Dies entspricht einer Zielerreichung
von 200%.
Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende
Grafik:
Die Service-Performance für einen Zeitraum über drei Jahre
wird zu 1/3 gewichtet. Damit berücksichtigt das LTI eine wichtige
Kernsteuerungsgröße der DMG MORI AG. Die Service-Performance ist
die durchschnittliche Anzahl an Service-Einsätzen je Maschine in
Gewährleistung in den letzten zwölf Monaten. Die Service
Performance-Komponente des LTI muss einen Schwellenwert
unterschreiten, um bonusrelevant zu werden. Dies entspricht einer
Zielerreichung von 80%. Die Erreichung der Zielgröße entspricht
einer Zielerreichung von 100%. Die Berücksichtigung endet bei einem
gesetzten Mindestwert. Dies entspricht einer Zielerreichung von
200%.
Weitere Details zur Zielerreichung zeigt die folgende
Grafik:
Die aus der Erreichung von Zielen resultierende Vergütung wird
durch zwei im Rahmen der Auslobung festgelegte
Nachhaltigkeitsfaktoren („Modifier“) angepasst (80%-120%).
Zu diesen Nachhaltigkeitszielen zählen die Reduzierung von
CO2-Emissionen (CO2-Emissionen nach den
sogenannten Science-based Targets) und die Entwicklung der
PPR-Kennzahl (Anzahl der „Product-Problem-Reports“ in den letzten
zwölf Monaten mit dem Status abgeschlossen und final angepasst
dividiert durch die Anzahl der in den letzten zwölf Monaten
ausgestellten „Product-Problem-Reports“). Ein
„Product-Problem-Report“ beschreibt eine Reklamationsmeldung des
Kunden. Beide Nachhaltigkeitsfaktoren können eine Ausprägung von
80%-120% erreichen und werden mit jeweils 50% gewichtet. Die Ziele
werden zur Absicherung der langfristigen und nachhaltigen
Entwicklung unter Berücksichtigung der Strategie gewählt.
Ziel- und Maximalbeträge der Vergütung
Die Auszahlung aus STI und LTI ist jeweils auf insgesamt 200%
des Zielbetrags begrenzt.
Die maximale Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom
Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der Ziel-Gesamtvergütung
abgeleitet und ist die betragsmäßige Höchstgrenze der
Gesamtvergütung für das jeweilige Auslobungsjahr unter
Berücksichtigung der festen Vergütung, kurzfristigen variablen
Vergütung (STI), langfristigen variablen Vergütung (LTI) und
Altersversorgung.
Die maximale Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 beträgt
inklusive Altersversorgung für den Vorstandsvorsitzenden 4.800 T€
und für die Vorstandsmitglieder jeweils 2.400 T€ [→ Tabelle
B.13].
|
B.13│IST- UND MAXIMALVERGÜTUNG
Vergütungskomponenten 2021
|
Christian
Thönes1) |
Björn Biermann |
Michael Horn |
|
2021 (IST) |
2021 (MAX) |
2021 (IST) |
2021 (MAX) |
2021 (IST) |
2021 (MAX) |
Grundvergütung |
1.080.000 € |
1.200.000 € |
540.000 € |
600.000 € |
540.000 € |
600.000 € |
STI |
1.600.000 € |
1.600.000 € |
800.000 € |
800.000 € |
800.000 € |
800.000 € |
LTI 2021-20231)
2) |
805.000 € |
2.300.000 € |
428.750 € |
1.225.000 € |
860.000 € |
1.225.000 € |
Altersversorgung |
450.000 € |
450.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
Gesamtvergütung3) |
4.055.000 € |
4.800.000 € |
2.400.000 € |
2.400.000 € |
2.400.000 € |
2.400.000 € |
1) Beträge von 805.000 € bei Christian Thönes und von
428.750 € bei Björn Biermann entsprechen nur der Vorauszahlung.
Auszahlung LTI 2021-2023 bei Christian Thönes und bei Björn
Biermann mit Aufhebungsvereinbarung abgegolten.
2) Betrag von 860.000 € bei Michael Horn entspricht dem
Gesamtbetrag für das LTI 2021-2023 inklusive Vorauszahlung.
3) Bei der Gesamtvergütung handelt es sich um einen
CAP-Wert. Der CAP-Wert entspricht nicht zwingend der Summe der
einzelnen Vergütungskomponenten.
|
Die maximale Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 beträgt
inklusive Altersversorgung für den Vorstandsvorsitzenden Alfred
Geißler 1.567 T€ und für die Vorstandsmitglieder Björn Biermann und
Michael Horn jeweils 2.950 T€ [→ Tabelle B.14]. Die maximale
Gesamtvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2023 beträgt für
Christian Thönes 5.000 T€. Aufgrund der vereinbarten
Abfindungszahlung wurde die maximale Gesamtvergütung im Jahr 2023
für Christian Thönes und für Björn Biermann überschritten [→
Tabelle B.14].
|
B.14│ZIEL- UND MAXIMALVERGÜTUNG
Vergütungskomponenten 2023
|
Alfred Geißler 1)
(seit 26.05.2023) |
Christian Thönes |
Björn Biermann |
Michael Horn |
|
2023 (Ziel) |
2023 (MAX) |
2023 (Ziel) |
2023 (MAX) |
2023 (Ziel) |
2023 (MAX) |
2023 (Ziel) |
2023 (MAX) |
Grundvergütung |
538.043 € |
538.043 € |
1.200.000 € |
1.200.000 € |
600.000 € |
600.000 € |
600.000 € |
600.000 € |
STI |
361.644 € |
723.288 € |
800.000 € |
1.600.000 € |
400.000 € |
800.000 € |
400.000 € |
800.000 € |
LTI 2023-2025 |
538.043 € |
1.076.087 € |
1.150.000 € |
2.300.000 € |
612.500 € |
1.225.000 € |
612.500 € |
1.225.000 € |
Altersversorgung |
175.000 € |
175.000 € |
450.000 € |
450.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
200.000 € |
Gesamtvergütung2) |
1.612.730 € |
1.567.123 € |
3.600.000 € |
5.000.000 € |
1.812.500 € |
2.950.000 € |
1.812.500 € |
2.950.000 € |
1) Anteilige Bezüge aufgrund der unterjährigen
Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden
2) Bei der Gesamtvergütung handelt es sich um einen
CAP-Wert. Der CAP-Wert entspricht nicht zwingend der Summe der
einzelnen Vergütungskomponenten.
|
Altersversorgung
Die Altersversorgung bildet eine weitere Grundlage dafür, dass
die für die Weiterentwicklung des Konzerns und die Umsetzung der
Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder
für den Vorstand gewonnen und gehalten werden können. Die
Altersversorgung soll am Markt für hochqualifizierte Mitglieder des
Vorstands wettbewerbsfähig sein und im Ruhestand ein entsprechendes
Versorgungsniveau bieten. Die Versorgungsleistungen wurden für das
Geschäftsjahr in Form einer beitragsorientierten Altersversorgung
für folgende aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder gezahlt:
• |
Alfred Geißler: |
175 T€ (anteilig ab dem
26.05.2023) |
• |
Christian Thönes: |
450 T€ pro Jahr |
• |
Björn Biermann: |
200 T€ pro Jahr |
• |
Michael Horn: |
200 T€ pro Jahr |
Der Aufwand für alle Vorstandsmitglieder zur
beitragsorientierten Altersversorgung betrug im Geschäftsjahr 2023
insgesamt 1.025 T€ (Vorjahr: 850 T€).
Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
Im Rahmen von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen wurden im
Berichtsjahr 1.187 T€ (Vorjahr: 1.087 T€) an ehemalige
Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebene geleistet, davon
entfielen 775 T€ an den 2016 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Dr.
Rüdiger Kapitza.
Vergütung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
Die Zielerreichung bei der kurzfristigen variablen Vergütung
(STI) beläuft sich auf 200% für die Kennzahl EBIT und 166,8% für
die Kennzahl Auftragseingang. Die Zielerreichung für den
Nachhaltigkeitsfaktor beim Budget für Investitionen in Sachanlagen
belief sich auf 102%, für das GLOBE-Projekt auf 120% und bei den
relativen Marktanteilen AG/CO auf 107%, was zu einem gewichteten
Modifier von insgesamt 109% führt. Die Zielerreichung bei der
kurzfristigen variablen Vergütung (STI) beträgt für das Jahr 2023
insgesamt 206%. Die Auszahlung aus dem STI ist auf insgesamt 200%
des Zielbetrags begrenzt (Cap).
Die Zielerreichung bei der langfristigen Vergütungskomponente
(LTI-Tranche 2021-2023) beläuft sich auf 200% für die Kennzahl EAT
(3-Jahres-Durchschnitt 2021-2023) und 200% für die Kennzahl
Service-Performance. Die Zielerreichung für den
Nachhaltigkeitsfaktor zur Einhaltung des F&E- sowie
Marketingbudgets belief sich auf 120% und zur Entwicklung der
PPR-Kennzahl ebenfalls auf 120%, was zu einem gewichteten Modifier
von insgesamt 120% führt. Die Zielerreichung für die LTI-Tranche
2021-2023 beträgt 240%. Die Auszahlung aus der LTI-Tranche
2021-2023 ist auf insgesamt 200% des Zielbetrags begrenzt
(Cap).
Mit Wirkung zum 25.05.2023 ist Christian Thönes aus dem
Unternehmen ausgetreten. Abweichend vom Vergütungssystem hat
Christian Thönes eine Abfindungszahlung von 20.000 T€ erhalten.
Alle vertraglichen Zahlungen für die Zukunft inklusive zukünftiger
STI- und LTI-Tranchen sind mit der vereinbarten Abfindungszahlung
abgegolten. Bereits geleistete Vorauszahlungen (LTI-Tranche
2021-2023: 805 T€, LTI-Tranche 2022-2024: 805 T€) können nicht
zurückgefordert werden.
Mit Wirkung zum 31.12.2023 ist zudem Björn Biermann aus dem
Unternehmen ausgetreten. Abweichend vom Vergütungssystem hat Björn
Biermann eine Abfindungszahlung von 7.500 T€ erhalten. Mit Ausnahme
des STI 2023 sind alle vertraglichen Zahlungen für die Zukunft
inklusive zukünftiger STI- und LTI-Tranchen durch die vereinbarte
Abfindungszahlung abgegolten. Bereits geleistete Vorauszahlungen
(LTI-Tranche 2021-2023: 429 T€, LTI-Tranche 2022-2024: 429 T€)
können nicht zurückgefordert werden.
Für das Geschäftsjahr 2023 belief sich die Gesamtvergütung ohne
Vorauszahlung des Vorstandes auf 33.560 T€ (Vorjahr: 9.753 T€).
Davon entfallen 29.781 T€ (Vorjahr 2.461 T€) auf die feste,
erfolgsunabhängige Vergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen
sowie Abfindungszahlungen) und 2.323 T€ (Vorjahr: 3.200 T€) auf die
kurzfristige variable Vergütung (STI) sowie einer
beitragsorientierten Altersversorgung von 1.025 T€ (Vorjahr: 850
T€).
Aus der LTI-Tranche 2021-2023, die am 31. Dezember 2023
zugeteilt und im Jahr 2024 ausgezahlt wird, erhält nur Michael Horn
eine Auszahlung. Aus der LTI-Tranche 2021-2023 resultiert für
Michael Horn ein Betrag von insgesamt 1.225 T€. Nach Abzug der
Vorauszahlung ergibt dies einen Betrag von 796 T€. Unter
Berücksichtigung der Maximalvergütung für das Jahr 2021 beläuft
sich die Auszahlung aus der LTI-Tranche 2021-2023 auf 431 T€.
Für die LTI-Tranche 2022-2024 wurden im Jahr 2023 an Christian
Thönes, Björn Biermann und Michael Horn rückforderbare
Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.663 T€ (LTI 2021-2023:
1.663 T€) geleistet, die Bestandteil der Vergütung nach § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG sind.
Im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung mit Christian Thönes und
Björn Biermann verzichtet die DMG MORI AG auf die Rückzahlung von
Vorauszahlungen auf noch nicht zur Auszahlung fälliger
LTI-Tranchen.
Im Berichtsjahr wurden keine Kredite an Vorstandsmitglieder der
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT gewährt.
Es wurden von Unternehmen des Konzerns der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT keine Vergütungen für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
direkt an Mitglieder des Vorstands gezahlt.
Es wurden keine Vergütungsbestandteile von Vorstandsmitgliedern
zurückgefordert. Von Malus- und Clawback-Regelungen wurde nicht
Gebrauch gemacht.
Die Tabelle B.15 zeigt die den aktiven und ehemaligen
Vorstandsmitgliedern im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich
dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte Grundvergütung, die
angefallenen Nebenleistungen und den Versorgungsaufwand. Die
Tabelle zeigt das STI 2023 sowie die LTI-Tranche 2021-2023, deren
Auszahlung im Geschäftsjahr 2024 erfolgt, aber deren
zugrundeliegende Tätigkeit bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023
vollständig erbracht worden ist. Zudem ist die rückforderbare
Vorauszahlung für die LTI-Tranche 2022-2024 dargestellt.
|
B.15│GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG (§ 162 Abs. 1 Satz 1
AktG)
in T€
|
Alfred Geißler
Vorsitzender (seit 26.05.2023) |
Christian Thönes
Vorsitzender (bis 25.05.2023) |
|
2022 |
20224) |
2023 |
20234) |
2022 |
20224) |
2023 |
20234) |
Grundvergütung |
- |
|
538 |
|
1.200 |
|
483 |
|
Nebenleistung |
- |
|
8 |
|
11 |
|
4 |
|
Abfindungszahlung |
- |
|
- |
|
- |
|
20.000 |
|
Summe |
- |
- |
546 |
38% |
1.211 |
25% |
20.487 |
98% |
STI |
- |
- |
723 |
50% |
1.600 |
33% |
- |
- |
LTI 2020 - 2022 |
- |
- |
- |
- |
1.650 |
33% |
- |
- |
LTI 2021 - 20231) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe |
- |
- |
723 |
50% |
3.250 |
66% |
- |
- |
Versorgungsaufwand2) |
- |
- |
175 |
12% |
450 |
9% |
450 |
2% |
Gesamtvergütung ohne
Vorauszahlung |
- |
- |
1.444 |
100% |
4.911 |
100% |
20.937 |
100% |
Rückforderbare Vorauszahlung
LTI 2021 - 20233) |
- |
|
- |
|
805 |
|
- |
|
Rückforderbare Vorauszahlung
LTI 2022 - 20243) |
- |
|
- |
|
- |
|
805 |
|
Gesamtvergütung mit
Vorauszahlung
(Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) |
- |
|
1.444 |
|
5.716 |
|
21.742 |
|
|
Björn Biermann
Vorstand (bis 31.12.2023) |
Michael Horn
Vorstand |
|
2022 |
20224) |
2023 |
20234) |
2022 |
20224) |
2023 |
20234) |
Grundvergütung |
600 |
|
600 |
|
600 |
|
600 |
|
Nebenleistung |
8 |
|
8 |
|
42 |
|
40 |
|
Abfindungszahlung |
- |
|
7.500 |
|
- |
|
- |
|
Summe |
608 |
26% |
8.108 |
89% |
642 |
26% |
640 |
31% |
STI |
800 |
33% |
800 |
9% |
800 |
33% |
800 |
38% |
LTI 2020 - 2022 |
796 |
33% |
- |
- |
796 |
33% |
- |
- |
LTI 2021 - 20231) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
431 |
21% |
Summe |
1.596 |
66% |
800 |
9% |
1.596 |
66% |
1.231 |
59% |
Versorgungsaufwand2) |
200 |
8% |
200 |
2% |
200 |
8% |
200 |
10% |
Gesamtvergütung ohne
Vorauszahlung |
2.404 |
100% |
9.108 |
100% |
2.438 |
100% |
2.071 |
100% |
Rückforderbare Vorauszahlung
LTI 2021 - 20233) |
429 |
|
- |
|
429 |
- |
- |
- |
Rückforderbare Vorauszahlung
LTI 2022 - 20243) |
- |
|
429 |
|
- |
- |
429 |
- |
Gesamtvergütung mit
Vorauszahlung
(Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) |
2.833 |
|
9.537 |
|
2.867 |
- |
2.500 |
- |
|
|
|
|
|
Vorstand gesamt |
|
|
|
|
|
2022 |
20224) |
2023 |
20234) |
Grundvergütung |
|
|
|
|
2.400 |
|
2.221 |
|
Nebenleistung |
|
|
|
|
61 |
|
60 |
|
Abfindungszahlung |
|
|
|
|
- |
|
27.500 |
|
Summe |
|
|
|
|
2.461 |
25% |
29.781 |
89% |
STI |
|
|
|
|
3.200 |
33% |
2.323 |
7% |
LTI 2020 - 2022 |
|
|
|
|
3.242 |
33% |
- |
- |
LTI 2021 - 20231) |
|
|
|
|
- |
- |
431 |
1% |
Summe |
|
|
|
|
6.442 |
66% |
2.754 |
8% |
Versorgungsaufwand2) |
|
|
|
|
850 |
9% |
1.025 |
3% |
Gesamtvergütung ohne
Vorauszahlung |
|
|
|
|
9.753 |
100% |
33.560 |
100% |
Rückforderbare Vorauszahlung LTI 2021 -
20233) |
|
|
|
|
1.663 |
- |
- |
- |
Rückforderbare Vorauszahlung LTI 2022 -
20243) |
|
|
|
|
- |
- |
1.663 |
- |
Gesamtvergütung mit Vorauszahlung
(Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) |
|
|
|
|
11.416 |
- |
35.223 |
- |
1) Betrag abzüglich Vorauszahlung und unter
Berücksichtigung der Maximalvergütung für das Jahr 2021
2) Zahlungen für beitragsorientierte
Altersversorgung
3) LTI 2021 - 2023: Vorauszahlung in 2022 geleistet, LTI
2022 - 2024: Vorauszahlung in 2023 geleistet
4) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich
auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“
Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
|
Die Tabelle B.16 zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit der
Ertragsentwicklung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und der
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Für das
Berichtsjahr entsprechen diese Werte den in der Tabelle „Gewährte
und geschuldete Vergütung“ nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
angegebenen Werten für die Gesamtvergütung. Die Ertragsentwicklung
wird grundsätzlich anhand der Entwicklung der Kennzahl EAT
dargestellt.
|
A.11│VERGLEICH JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER
VORSTANDSVERGÜTUNG
(§162 ABS. 1 NR. 2 AKTG)
|
2021 ggü. 2020 |
2022 ggü. 2021 |
2023 ggü. 2022 |
Alfred Geißler |
- |
- |
- |
Christian Thönes4) |
+47,7% |
+37,7% |
+280,4% |
Björn Biermann4) |
+35,4% |
+27,8% |
+236,6% |
Michael Horn |
+49,8% |
+27,0% |
-12,7% |
EAT (DMG MORI
AG-Konzern)1) |
+64% |
+79% |
+6% |
EAT (DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT)2) |
+ 8% |
+400% |
+1% |
Durchschnittliche
Mitarbeitervergütung3) |
+ 2% |
+3% |
+4% |
1) 2023: 163,2 MIO € / 2022: 153,4 MIO € / 2021: 85,6
MIO € / 2020: 52,1 MIO €
2) 2023: 147,5 MIO € (nach HGB) / 2022: 146,5 MIO €
(nach HGB) / 2021: 29,3 MIO € (nach HGB) / 2020: 27,1 MIO € (nach
HGB)
3) Mitarbeitervergütung in Deutschland im jeweiligen
Geschäftsjahr
4) Hintergrund des hohen prozentualen Anstiegs ist eine
Abfindungszahlung
- Ende des Vergütungsberichts -
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und
Prüfungsausschusses - vor, die PwC PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu bestellen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkungen im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.
|
8. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts
Nach der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate
Sustainability Reporting Directive („CSRD“) müssen große
kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern
bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre
ihren (Konzern)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Damit müssen also Unternehmen, die wie die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT bereits heute der nicht-finanziellen
Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB
unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern
aufstellen und extern prüfen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in
nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass
der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft
treten wird. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt bislang
nicht vor.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt daher - gestützt auf
die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die PwC
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, mit Wirkung zum Inkrafttreten des
CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für
das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Beschluss kommt nur zur
Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das
Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern
durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu
prüfen ist.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß
Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt wurde.
|
Informationen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter den
Tagesordnungspunkten 1 bis 8 genannten Unterlagen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung durchgeführten Hauptversammlung am 30.
April 2024 dort abrufbar sein.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994 Stückaktien.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung
besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994.
|
2. |
Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare
Aktionärsrechte
Gemäß § 15 Abs. 10 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand
ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der
Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und
beschlossen, dass die 122. ordentliche Hauptversammlung 2024 als
virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere
Folgendes:
• |
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume der Gesellschaft in der Gildemeisterstraße 60, 33689
Bielefeld. Dort werden während der Hauptversammlung der
Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar,
welcher die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnimmt, sowie
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen
sein.
|
• |
Eine Teilnahme vor Ort ist für Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte nicht möglich.
|
• |
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der
Hauptversammlung über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
elektronisch zuzuschalten und die Hauptversammlung live in Bild und
Ton zu verfolgen („Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben
(zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 3. -
12.).
|
• |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht im Wege der Briefwahl elektronisch
über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
sowie schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail
an die Adresse der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT, ausüben (zu
weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern 5. und 6.).
Ferner besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung
zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter
Ziffer 7.). Andere Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts
bestehen nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung,
besteht bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der
Hauptversammlung im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt
die Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der
elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Für die
schriftliche Ausübung des Stimmrechts oder die schriftliche
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere
Fristen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter Ziffern
5., 6. und 7.).
|
• |
Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären wird
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und
Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und
Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation eingeräumt.
|
• |
Die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären
haben ferner das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen.
|
• |
Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen
Beschlussfassungen der Hauptversammlung können von Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, während
der Hauptversammlung über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
erklärt werden (zu den weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend
unter Ziffer 11.).
|
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine
stabile Internetverbindung.
|
3. |
Nachweis der Berechtigung, Anmeldung zur Hauptversammlung,
Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags und Generierung der
persönlichen Zugangsdaten
Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die den
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (126b Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
erbringen. Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen
Hauptversammlung - also Montag, 8. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen. Der
Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich dem nach der
bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also
Dienstag, 9. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des
Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte als
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Stimmrechts und der
sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und
der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
grundsätzlich nicht berechtigt, das Stimmrecht oder sonstige
ausübbare Aktionärsrechte auszuüben; etwas Anderes gilt dann, wenn
und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum
Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur
Rechte-ausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Berechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlung
unter dem Beherrschungs- und Gewinn-abführungsvertrag.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
spätestens bis Dienstag, 23. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform (§ 126b BGB).
Anmeldestelle:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären beziehungsweise dessen
Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen inklusive der Zugangsdaten
zur Nutzung des Hauptversammlungsportals übersandt. Die
Anmeldebestätigung wird benötigt, um das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
nutzen zu können. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Dies
stellt keine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechts oder der
sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar.
|
4. |
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung am 30. April
2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) einschließlich der Beantwortung der Fragen
während der Hauptversammlung und der Abstimmungen, in Bild und Ton
live über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die
Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Eine frei zugängliche Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung erfolgt nicht.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Berechtigungsnachweis erbracht haben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder
elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten
Hauptversammlungsportals der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, oder
schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die
Adresse der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.
Adresse:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch,
d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, kann
die Briefwahl-Stimme bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag
der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Ausübung
des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abgegeben werden.
Eine schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per
E-Mail, abgegebene Briefwahl-Stimme, soll jedoch spätestens bis zum
29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der
Gesellschaft), bei der oben genannten Adresse der Gesellschaft
eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe im
Wege der Briefwahl wird mit der Anmeldebestätigung nach
ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt.
Elektronisch oder schriftlich bereits abgegebene Stimmen können
bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
(Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung,
geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf
auf schriftlichem Weg soll bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) an die oben genannte
Adresse übermittelt und kann auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten
Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
|
6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger
ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben können oder möchten,
können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben. Auch dann sind für den
betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch
Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h.
über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, oder
schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die
folgende Adresse, bevollmächtigen:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der
Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.
Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten,
d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die unter dieser Ziffer
6. genannte Adresse, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür
bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären zusammen mit
der Anmeldebestätigung nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt
und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der vorstehend unter
dieser Ziffer 6. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per
E-Mail angefordert werden.
Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft,
sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog.
Innenvollmacht), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich
auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im
Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung
des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die vorstehend
unter dieser Ziffer 6. genannte Adresse geführt werden.
Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber
dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare zu
verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten
Intermediärs, eines Stimm-rechtsberaters, einer
Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet, sind in der Regel Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
In jedem Fall kann ein Bevollmächtigter die ausübbaren
Aktionärsrechte nur dann elektronisch wahrnehmen, wenn er
vom Aktionär die persönlichen Zugangsdaten zum passwortgeschützten
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
erhalten hat und der Bevollmächtigte als Bevollmächtigter im
passwortgeschützten Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
hinterlegt ist.
Um die Hinterlegung des Bevollmächtigten als Bevollmächtigter
gewährleisten zu können, gilt Folgendes:
Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, kann
die Bevollmächtigung bis zum durch den Versammlungsleiter am Tag
der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
erteilt werden.
Eine schriftliche, d.h. postalisch, per Fax oder per
E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte oder der
Nachweis einer gegenüber dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung
muss aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum 29.
April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft),
bei der vorstehend unter dieser Ziffer 6. genannten Adresse
eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen
Zugangsdaten für das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung und
zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare
für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind auch im
Internet unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
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7. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die
Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur
das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu denen sie Weisungen erhalten haben, und dass sie weder
mit der Stellung von Anträgen noch der Erklärung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse beauftragt werden können.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch,
d.h. über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung oder
schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, an
die folgende Adresse zu erteilen:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 (0) 3090 373 907
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ein Formular zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der
Anmeldebestätigung. Das Formular zur schriftlichen Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der vorstehend unter
dieser Ziffer 7. genannten Adresse postalisch, per Fax oder per
E-Mail angefordert werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter elektronisch, d.h. über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung,
bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen am Tag
der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) bis zum durch den
Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April
2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden dann in der Abstimmung, die im
Anschluss an die förmliche Beendigung der Fragenbeantwortung
erfolgt, das Stimmrecht entsprechend der ihnen erteilten Weisungen
ausüben.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schriftlich, d.h. postalisch, per Fax
oder per E-Mail, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst
Weisungen bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang
bei der Gesellschaft), postalisch, per Fax oder per E-Mail an die
vorstehend unter dieser Ziffer 7. genannte Adresse übermitteln.
Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter
Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.
Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, sind
Änderungen und der Widerruf von bereits - elektronisch und
schriftlich - erteilten Vollmachten nebst Weisungen am Tag der
Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) bis zum durch den
Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April
2024) im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt
möglich.
Weitere Informationen zur Anmeldung, den persönlichen
Zugangsdaten für das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung und
zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare
für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind auch im
Internet unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
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8. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief,
E-Mail, elektronisch über das passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung oder
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel
2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf.
Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch
über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung, 2.
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel
2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) 3. per E-Mail, 4. per Fax und 5. schriftlich, d.h.
postalisch.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit
sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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9. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1
bis 4 AktG
Vor der Hauptversammlung können Aktionäre Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
einreichen. Stellungnahmen können an die Gesellschaft unter Angabe
des Vor- und Nachnamens und der Anschrift des Aktionärs und der
Aktionärsnummer (sofern bekannt) ausschließlich per E-Mail in
Textform an
stellungnahmen@dmgmori.com |
übermittelt werden und müssen dort bis spätestens 24. April
2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Es wird gebeten, den Umfang
der Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den
Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu
ermöglichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich
Leerzeichen) nicht überschreiten.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden einschließlich des
Namens und des Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden
Aktionärs über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der
Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung bis
spätestens zum 25. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Für den Zugang zum passwortgeschützten
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft beachten Sie bitte die
Hinweise oben unter Ziffer 3.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung
gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten
sind, werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf
den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen
beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
|
10. |
Rederecht, Antragsrecht und Auskunftsrecht
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben
ein Rede-, ein Antrags- und ein Auskunftsrecht in der
Hauptversammlung.
Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben in der
Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation nach
§ 130a Abs. 5 und 6 AktG. Anträge und Wahlvorschläge (§ 118a Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 AktG) sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
einschließlich Nachfragen (§ 131 AktG) dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein. In der Hauptversammlung können Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte zudem gemäß § 131 Abs. 1 AktG
vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der
Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu
allen in der Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands
sowie zu in der Hauptversammlung in Redebeiträgen gestellten
Fragen.
Voraussetzung für die Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts-
und Nachfragerechts nach diesem Abschnitt ist die ordnungsgemäße
Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung.
Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffer 4. Rede-,
Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechte können auch von
bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte
jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Zur Ausübung des Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Nachfragerechts
ist die von der Gesellschaft angebotene passwortgeschützte
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zu
verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der
Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Ziffer 4.).
Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein
Bevollmächtigter zuvor über die im passwortgeschützten
Hauptversammlungsportal der Gesellschaft vorgesehene Schaltfläche
„Wortmeldung“ eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am
Tag der Hauptversammlung ab 09:00 Uhr (MESZ) - damit eine Stunde
vor Beginn der Hauptversammlung - bis zum vom Versammlungsleiter am
Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 30. April 2024) festgelegten
Zeitpunkt möglich.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das
Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen
zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, während der
Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für deren
gesamten Verlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und einzelne
Frage- und Redebeiträge zu setzen. Diese Ermächtigung gilt auch für
die virtuelle Hauptversammlung.
Das Rederecht und das Antragsrecht können in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation
ausgeübt werden. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in
der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass alle
Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im
Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor
noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte des § 131
Abs. 3 AktG. Der Vorstand kann von einer Beantwortung der Fragen
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen) oder
weil er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde.
|
11. |
Widerspruch gegen Beschlussfassung der
Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten,
die das Stimmrecht ausgeübt haben, haben das Recht, während der
Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das
passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu
erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll.
|
12. |
Angaben zu Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
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a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, letzteres entspricht 192.308 Stückaktien,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft
spätestens am 30. März 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei
der Gesellschaft), eingehen. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Adresse der Gesellschaft
zu Händen des Vorstands zu richten:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Vorstand
- Büro des Vorstandsvorsitzenden -
Gildemeisterstraße 60
33689 Bielefeld
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. § 70 AktG findet bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist
nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung
bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der
Hauptversammlung abgestimmt.
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern übersenden.
Nach §§ 126, 127 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge von der Gesellschaft im Internet unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht, wenn sie spätestens bis zum 15. April 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die
nachstehende Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
übersandt werden:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Rechtsabteilung
Frau Martha Méresse
Gildemeisterstraße 60
33689 Bielefeld
Deutschland
Telefax: +49 (0)5205 7445 3188
E-Mail: martha.meresse@dmgmori.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Es gelten die Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im
Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das
Stimmrecht nach ordnungsgemäßer Anmeldung auf den oben
beschriebenen Wegen ausgeübt werden (siehe oben unter Ziffer 3.).
Sofern der Antragstellende nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht
behandelt werden.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 15. April
2024 ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse
veröffentlicht.
|
13. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir die uns bei der
Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten über Sie und/oder
über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die
Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte zu ermöglichen.
Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet Ihre Daten als
Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden
Sie im Internet unter https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz.
|
14. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterungen, wenn
zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden
soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machende Verlangen von
Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2
AktG und zahlreiche weitere Informationen zur Hauptversammlung
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur
Verfügung.
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Bielefeld, im März 2024
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
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